§ 18 Abs.3 Begleiteter Umgang

Hilfeform und rechtliche Grundlagen:

Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

Begleiteter Umgang kann in konfliktreichen Situationen eine Hilfe sein, das Recht des Kindes auf Umgang mit dem getrenntlebenden Elternteil oder anderen berechtigten Bezugspersonen umzusetzen. Er dient der Anbahnung, Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines Umgangskontaktes.

Kontrollierter Umgang als spezifische Form des Begleiteten Umgangs kann vorhandene Bindungen des Kindes erhalten und Entfremdungen vorbeugen, wenn eine Kindeswohlgefährdung durch den umgangsberechtigten Elternteil vermutet wird. Der Schutz des Kindes vor körperlicher und/ oder seelischer Gefährdung hat oberste Priorität.

Ziele der Leistung (exemplarisch): 

Ziele für die Kinder

  • Umsetzung des Rechtes auf Kontakt zu beiden Elternteilen/wichtigen Bezugspersonen
  • Schutz und neutraler Raum, den anderen Elternteil zu sehen
  • Entlastung der Kinder bei Loyalitätskonflikten, Schuldgefühlen und Überforderungen
  • Beitrag zur Verarbeitung erlittener seelischer Verletzungen
  • Unterstützung zur Äußerung eigener Bedürfnisse

Ziele für die Eltern

Unterstützung und Begleitung

  • bei der Suche nach einer tragfähigen Lösung für die Umgangsrechte
  • bei der sinnvollen Umsetzung richterlicher Weisungen und Beschlüsse
  • bei der Förderung der familiären Kommunikation
  • bei der Unterscheidung zwischen Paar- und Elternebene