§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe    

Hilfeform und rechtliche Grundlagen:

Die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Institutionen u.v.m durch den Ansatz von Hilfe zur Selbsthilfe unterstützen. Die sozialpädagogische Familienhilfe ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die freiwillige Mitarbeit der Familie.

Zielgruppe:

Die sozialpädagogische Familienhilfe richtet sich an Familien, die Unterstützung bei der Alltagsbewältigung benötigen. Die pädagogische Fachkraft arbeitet vor allem eng mit den Eltern oder Sorgeberechtigten zusammen, bindet aber alle Familienmitglieder mit ein.

Ziele der Leistung (exemplarisch): 

Das Hauptziel ist es, die Handlungskompetenz der Eltern zum Wohl des Kindes zu verändern und zu stärken, um dem Kind eine entwicklungsfördernde Lebensgemeinschaft zu bieten. Um dieses zu erreichen, ergeben sich folgende Teilziele:

  • Hilfe zur Selbsthilfe
  • Unterstützung bei der Organisation im Haushalt und Familienleben
  • Unterstützung bei der Alltagsbewältigung
  • Auseinandersetzung mit der Biografie einzelner Familienmitglieder
  • Verbesserung der Kommunikation und Interaktion zwischen den Familienmitgliedern
  • Unterstützung bei der Sicherung der materiellen Grundlagen der Familie
  • Auflösung von familiärer Isolation
  • Umgang mit Konflikten und Krisen
  • Förderung vom Gesundheitsbewusstsein
  • Strukturierung des Alltags
  • Stärkung der Problemlösungskompetenz
  • Stärkung der eigenen Fähigkeiten und Einbindung der vorhandenen Ressourcen 
  • Kooperation mit Institutionen, Anlaufstellen, Behörden, Vereinen, usw.