§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

Hilfeform und rechtliche Grundlagen:

Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen, möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie seine Verselbstständigung fördern (§ 30 SGB VIII).

Zielgruppe:

Der Erziehungsbeistand richtet sich an Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige, die durch Entwicklungs- und Erziehungsprobleme in ihrem Zusammenleben mit Eltern, Stiefeltern und/oder Personenberechtigten besonders beeinträchtig sind und für die Bewältigung sowohl Beratung als auch Unterstützung benötigen. Um eine nachhaltige und erfolgreiche Hilfe gewährleisten zu können, ist es nicht unüblich, dass es in den einzelnen Familien eine Kombination aus sozialpädagogischer Familienhilfe und Erziehungsbeistand gibt.

Ziele der Leistung (exemplarisch): 

  • Mobilisierung von vorhandenen Stärken und Ressourcen
  • Stärkung des Zusammenlebens
  • Aufbau von stabilen Kontakten
  • Stärkung der Beziehung innerhalb der Familie
  • Stärkung des Selbstwertgefühls
  • Stärkung der Persönlichkeit
  • Anbindung an Vereine, Freizeitmöglichkeiten und Institutionen
  • Erarbeitung individueller Rituale und Konzepte
  • Reflektieren von Verhaltensmustern
  • Aufbau eines eigenen Methodenkoffers für den Umgang mit bestimmten Situationen
  • Aufbau eines sozialen und familiären Netzwerkes und tragfähiger Beziehungen