§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung   

Hilfeform und rechtliche Grundlagen:

Hilfe für junge Volljährige ist ein Angebot nach §41 SGB VIII und richtet sich an junge Menschen zwischen 18 und 21 Jahren. In der Regel erhalten junge Menschen diverse Hilfeformen bis zum Ende des 21. Lebensjahres. In begründeten Ausnahmefällen können Hilfeleistungen über das 21. Lebensjahr hinaus genehmigt werden.

Nachbetreuung: Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt. Die Hilfeform §41a SGB VIII Nachbetreuung bietet den letzten Feinschliff und somit einen guten Übergang zwischen der letzten Hilfeform und der eigenen Verselbstständigung.

Benötigte Unterstützung (exemplarisch):

  • Beschaffung und Erhaltung einer eigenen Wohnung
  • Nachgehen von Interessen
  • Alltagsbewältigung und Aktivierung
  • Selbstständiges Leben
  • Übergang Wohnform in eigene Wohnung
  • Alltagsbewältigung (Finanzplanung, Haushalt, Ämter, ärztliche Verwaltung)
  • Sicherung des Lebensunterhalts
  • Stärkung eigener Ressourcen
  • Berufliche Integration und Förderung
  • Aufbau eines stabilen und sozialen Umfelds

Ziele der Leistung (exemplarisch): 

  • Selbstständige Lebensführung
  • Unterstützung bei beruflichen oder schulischen Perspektiven
  • Anbindung an Freizeitangebote
  • Einbindung der eigenen Ressourcen
  • Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung
  • Alltagsbewältigung
  • Alltagsbetreuung
  • Strukturierung des Tagesablaufs
  • Führung eines eigenverantwortlichen Lebens
  • Förderung sozialer Kompetenzen
  • Unterstützung im Umgang mit Behörden, Anlaufstellen, Beratungsstellen usw.
  • Verselbstständigung