§ 27(2) Ambulantes Clearing
Hilfeform und rechtliche Grundlagen:
Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
Ambulantes Clearing dient zur Klärung der familiären und erzieherischen Situation von Familien und Lebensgemeinschaften mit Kindern/ Jugendlichen, in denen grundsätzlich ein Hilfebedarf vorliegt, weitgehend aber Unklarheit über die benötigte Art der Hilfe besteht. Der Ambulante Helfer versteht sich einerseits als sachlich-fachliche Beobachter; es nimmt in enger Zusammenarbeit mit der Familie von außen Einblick in das Familiensystem. Andererseits entsteht während des Clearingprozesses eine Beziehung zwischen Ambulantem Helfer und der Familie.
Der tatsächliche Hilfebedarf wird ermittelt und erörtert.
Ziele der Leistung (exemplarisch):
- Bewältigung akuter Krisen
- Klärung des Hilfebedarfs
- Erörterung und Klärung des familiären erzieherischen Bedarfs
- Abschließende Bewertung des Hilfebedarfs
- Aussagekräftiger Clearingbericht
- Sachliche Fachlichkeit (Beobachtung) als auch Beziehungsaufbau
- Clearing bei erstmaliger Auffälligkeit
- Clearing bei bereits geleisteten Hilfen